Erwägungen
X. und Y., beide armenischer Herkunft, haben Privatklage gegen A. und andere erhoben und ihnen vorgeworfen, den armenischen Völkermord entgegen Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satz StGB zu leugnen. Das erstinstanzliche Gericht hat die Angeklagten freigesprochen, woraufhin X. und Y. Berufung eingelegt haben. Das Kantonsgericht hat auf die Berufung nicht eingetreten, da die Kläger nicht als Opfer i.S.d. OHG galten. X. und Y. haben daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim BGE erhoben.Erwägungen
Der BGE weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Er ist der Ansicht, dass die strafbare Leugnung eines Völkermordes oder anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein Delikt gegen den öffentlichen Frieden darstellt und die individuellen Rechte nur mittelbar durch Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satz StGB geschützt werden. Daher können die Kläger nicht als Opfer…