Art. 261 StGB
Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit
Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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18 Zitierungen
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2Leugnung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB)7 Zitierungen
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3Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit4 Zitierungen
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4Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit3 Zitierungen
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5Rassendiskriminierung, Geschädigtenstellung2 Zitierungen
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6Störung des Totenfriedens0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Mehrfache Rassendiskriminierung; Anklagegrundsatz; Entschädigung, Genugtuung1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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