Art. 261 StGB

Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit

Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 26.02.1960 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Leugnung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB)
    · 07.11.2002 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit
    · 21.06.2000 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit
    · 27.05.2004 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rassendiskriminierung, Geschädigtenstellung
    · 03.01.2017 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Störung des Totenfriedens
    · 28.06.1983 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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