Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. versandte Anfang 1995 je ein Exemplar eines von G. verfassten Buches, das rassendiskriminierende Äußerungen enthält, von seinem Wohnort in der Schweiz aus an sieben Personen in Deutschland. Daraufhin wurde X. vom Obergericht des Kantons Zürich am 24. März 1999 der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und mit einer Buße von 18'000 Franken bestraft.
X. erhob daraufhin eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, um das Urteil aufheben zu lassen.
Erwägungen
Der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts entschied, dass X. sich durch die Zustellung des Buches an sieben Adressaten in Deutschland nicht gemäß Art. 261bis StGB strafbar gemacht hat, da das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit nicht erfüllt ist.
Laut Bundesgericht ist eine Äußerung nur dann öffentlich, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder einem größeren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden kann. Die Zustellung des Buches an sieben Personen, von denen X. teilweise nur lose Kontakte hatte, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Auch eine Verurteilung wegen versuchter öffentlicher Verbreitung der rassendiskriminierenden Ideologien kommt nicht in Betracht, da selbst wenn X. einzelne Adressaten dazu zu bestimmen versucht hätte, den Inhalt des Buches an einen größeren Personenkreis weiterzuleiten, dies nach Art. 24 Abs. 2 StGB…