Art. 259 StGB

1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.
2 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB
    · 05.07.1985 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit
    · 21.06.2000 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit
    · 27.05.2004 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Geschützte Rechtsgüter; Geschädigtenstellung und Legitimation der Privatklägerschaft
    · 19.08.2019 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; Art. 10 Abs. 2, Art. 22, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 und 49 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 82 lit. b BGG
    · 13.10.2010 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, abstrakte Normenkontrolle, Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 35 Abs. 2, Art. 36, 57 und 123 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
    · 07.01.2014 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.