Erwägungen
Der Fall betrifft eine Strafanzeige des türkischen Generalkonsulats gegen X., Y. und Z. wegen Vorwürfen im Zusammenhang mit einer öffentlichen Zusammenrottung am 1. Mai 2017 in Zürich. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte die Strafverfahren gegen die Beschuldigten ein, da der Anfangsverdacht nicht ausreichend belegt werden konnte. Das türkische Generalkonsulat erhob daraufhin Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerden des türkischen Generalkonsulats ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin erhob das türkische Generalkonsulat Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, die obergerichtlichen Beschlüsse aufzuheben und die Strafbehörden zu weiteren Untersuchungen anzuhalten.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staats (Art. 296 StGB) in erster Linie den Schutz von kollektiven Rechtsgütern bezwecken und keine individuellen Rechtsgüter schützen, die als unmittelbare Folge einer allenfalls…