Art. 296 StGB
Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Geschützte Rechtsgüter; Geschädigtenstellung und Legitimation der Privatklägerschaft2 Zitierungen
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2Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit; Rechtsgut, Aufforderung zu einer im Ausland zu verübenden Straftat0 Zitierungen
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3Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Einziehung von Propagandamaterial der Kurdischen Arbeiterpartei0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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