Art. 258 StGB
Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB); Begriff der "Bevölkerung"5 Zitierungen
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2Geschützte Rechtsgüter; Geschädigtenstellung und Legitimation der Privatklägerschaft4 Zitierungen
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3Anordnung einer stationären Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe2 Zitierungen
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4Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit; Rechtsgut, Aufforderung zu einer im Ausland zu verübenden Straftat0 Zitierungen
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5BGE 71_IV_1020 Zitierungen01.01.1945 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen03.07.2014 · 2 Zitierungen
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Verlängerung der Untersuchungshaft1 Zitierungen
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Sicherheitshaft1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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