Art. 258 StGB

Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB); Begriff der "Bevölkerung"
    · 08.04.2015 · 5 Zitierungen
  2. 2
    Geschützte Rechtsgüter; Geschädigtenstellung und Legitimation der Privatklägerschaft
    · 19.08.2019 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anordnung einer stationären Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe
    · 13.07.2010 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit; Rechtsgut, Aufforderung zu einer im Ausland zu verübenden Straftat
    · 26.08.2025 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 71_IV_102
    01.01.1945 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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