Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führte gegen [A.] eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf mehrfache Drohung, Nötigung, Schreckung der Bevölkerung und weitere Delikte. Er wurde am 21. Juni 2019 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 4. September 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 10. September 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt Sicherheitshaft bis zum 3. Dezember 2019 wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr an. Gegen diese Verfügung gelangte [A.] an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches sein Rechtsmittel am 7. Oktober 2019 abwies. [A.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, den Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es erachtete die Anordnung der Sicherheitshaft als bundesrechtskonform: - Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte der Drohung, Nötigung und Schreckung der Bevölkerung sind als schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO einzustufen. Die Drohungen richteten sich gegen hochrangige Rechtsgüter wie Leben und körperliche Integrität und offenbarten eine erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. - Das Erfordernis der erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer war ebenfalls erfüllt, da die…