Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 1. Dezember 2020 in Untersuchungshaft genommen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ermittelt gegen ihn wegen Drohungen gegen Behördenmitglieder und Beamte. Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 27. April 2021. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Verlängerung ab. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte seine Freilassung.

Die Staatsanwaltschaft hatte am 21. April 2021 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben und die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt. Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete vorläufig Sicherheitshaft an.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft richtig beurteilt hatte. Der Beschwerdeführer wurde dringend verdächtigt, Drohungen gegen Behördenmitglieder und Beamte ausgesprochen zu haben, und es bestand die Gefahr, dass er weitere schwere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Wiederholungsgefahr ein Haftgrund ist, der die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen kann. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits früher gleichartige Straftaten begangen hatte und dass es ernsthaft zu befürchten war, dass er weitere schwere Verbrechen oder Vergehen begehen würde.

Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers…