Art. 212 StPO

Grundsätze

1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
  1. a. ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  2. b. die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder c. Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3 Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug, Haftentlassungsgesuch
    · 16.02.2017 · 598 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verlängerung der Untersuchungshaft wegen dringendem Tatverdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Folter)
    · 16.08.2017 · 493 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Fortsetzung von Untersuchungshaft; dringender Tatverdacht einer eventualvorsätzlichen Tötung; Schuldfragen, Kausalzusammenhang
    · 24.08.2017 · 308 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Sicherheitshaft zur Gewährleistung einer Landesverweisung; rechtliche Grundlage und Verhältnismässigkeitsprinzip
    · 29.03.2017 · 305 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verhältnismässigkeit der Haftdauer
    · 11.04.2019 · 245 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Beschwerderecht
    · 24.04.2014 · 211 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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