Erwägungen
A. reiste am 27. März 2017 zusammen mit einer weiteren Person am Grenzübergang Ramsen in die Schweiz ein. Bei der Kontrolle seines Autos wurden unter anderem 200 g einer weißen Substanz und ca. 1'600 Pillen gefunden. A. wurde festgenommen und am 30. März 2017 vom Zwangsmassnahmengericht Schaffhausen wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft versetzt. Die Haft wurde in der Folge mehrmals verlängert.
Mit Urteil vom 1. Juni 2018 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen A. der einfachen und qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn, als Zusatzstrafe zu einer mit Urteil des Tribunal de police de Lausanne vom 9. August 2017 verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zu 26 Monaten Freiheitsstrafe und einer Buße von Fr. 300.-. An die Strafe rechnete es 432 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft an. Weiter ordnete es bis zur Rechtskraft des Urteils oder bis zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, längstens jedoch bis zum 30. November 2018, die Verlängerung der Sicherheitshaft an. A. wurde zudem für 5 Jahre des Landes verwiesen.
A. erklärte gegen das Urteil Berufung. Am 17. September 2018 wurde A. der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 stellte er ein Gesuch um Entlassung, das das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 13. Februar 2019 abwies.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 11. März 2019 beantragte A., die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Gemäß Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermäßige Haftdauer stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in große Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt.
Das Obergericht hatte die Ablehnung des Gesuchs um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug damit begründet, dass die erlittene Haft die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht übersteige und angesichts der bevorstehenden Berufungsverhandlung ein baldiger Entscheid zu erwarten sei. Zudem sei bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüßen von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe…