Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] , geb. 1943, befindet sich in Strafuntersuchung wegen des Verdachts, verschiedene Delikte gegen die sexuelle Integrität begangen zu haben. Am 11. Februar 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft gegen [A.] die Untersuchungshaft von vorläufig drei Monaten bis zum 7. Mai 2014 an. Am 25. April 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate. Mit Entscheid vom 6. Mai 2014 gab das Zwangsmassnahmengericht diesem Antrag teilweise statt und verlängerte die strafprozessuale Haft von [A.] vorläufig für die Dauer von vier Monaten bis zum 7. September 2014.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies eine dagegen erhobene Beschwerde von [A.] ab. [A.] führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und ihn, allenfalls unter Anordnung entsprechender Ersatzmassnahmen, unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Juli 2014 zu prüfen. Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid des Kantonsgerichts verstosse gegen das Strafprozessrecht des Bundes sowie die Garantien der Bundesverfassung und der Menschenrechtskonvention zur strafprozessualen Haft.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der angefochtene Entscheid die Fortsetzung von Untersuchungshaft im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft betrifft und dass die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen steht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Das Bundesgericht hat die Auslegung und Anwendung der StPO frei geprüft und festgestellt, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht bejaht hat. Der Beschwerdeführer steht in…