Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer X. gegen Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

Gerichte: Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen), Bundesgericht

Daten: Festnahme am 15. Juni 2013, Untersuchungshaft ab 18. Juni 2013, Entlassung aus Haft am 24. September 2013, Beschwerdeentscheid des Obergerichts am 28. Februar 2014, Bundesgerichtsentscheid am 24. April 2014

Hauptsache: Der Beschwerdeführer X. wurde wegen Körperverletzung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz angeklagt. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wurden ihm Ersatzmaßnahmen auferlegt, darunter Kontaktverbote und eine wöchentliche Meldepflicht. X. beschwerte sich gegen die Verlängerung dieser Maßnahmen und die Auflegung der Verfahrenskosten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses. Es entschied, dass die Beschwerde dennoch zu behandeln sei, da die aufgeworfenen Fragen zur Verhältnismäßigkeit von Ersatzmaßnahmen grundsätzlicher Natur seien und einer höchstrichterlichen Klärung bedürften.

In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Ersatzmaßnahmen stellte das Bundesgericht fest, dass diese verhältnismäßig seien, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Die Kontaktverbote stellten eine geringere Belastung dar als die Untersuchungshaft und waren daher angemessen. Die Verlängerung der Kontaktverbote bis zum 14. Mai 2014 wurde als verhältnismäßig angesehen, da die Gesamtbelastung für den Beschwerdeführer hinter derjenigen einer zulässigen Untersuchungshaft von bis zu 8 Monaten zurückblieb.

Hinsichtlich des Beschleunigungsgebots entschied das Bundesgericht, dass keine…