Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen die eritreischen Staatsangehörigen [A.] (geb. 1995), [B.] (geb. 1993) und [C.] (geb. 1994) wegen schwerer Körperverletzung bzw. Angriffs. Ihnen wird vorgeworfen, am 16. Mai 2015 in Zürich einen Disput mit dem Geschädigten [D.] (geb. 1994, Staatsangehöriger Somalias) angezettelt und diesen mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert zu haben, wodurch er lebensgefährliche Kopfverletzungen erlitt. Die Beschwerdeführer wurden daraufhin verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Am 24. Juni 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Zürich wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB), im Falle von [A.] und [E.] eventualiter wegen Angriffs (Art. 134 StGB). Das Bezirksgericht bewilligte am 6. Juli 2016 die Sicherheitshaft für [A.] , [B.] und [C.] bis zum 5. Januar 2017. Auf Gesuch vom 27. Juli 2016 bewilligte das Bezirksgericht [C.] den vorzeitigen Strafvollzug.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, welche die Entlassungsgesuche aus der Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug abgewiesen haben. Das Bundesgericht hält fest, dass gegen die Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht besteht, sich als Mittäter an dem tätlichen Übergriff auf den Geschädigten beteiligt zu haben. Die Vorinstanz hat die Beweismittel und die rechtliche Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, was das Bundesgericht nicht beanstandet. Weiter bejaht das Bundesgericht das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO für alle drei Beschwerdeführer.…