Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen vorsätzlicher Tötung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Ihm wird vorgeworfen, er habe am 9. August 2015 in suizidaler Absicht und unter Drogeneinfluss eine Frontalkollision seines Personenwagens mit einem entgegenkommenden Fahrzeug herbeigeführt und dabei den Tod des anderen Fahrzeuglenkers bewusst in Kauf genommen.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Wallis ordnete am 17. November 2015 die Untersuchungshaft gegen A. an. Am 29. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die weitere Fortsetzung der Haft um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht wies den Haftverlängerungsantrag ab und ordnete die Haftentlassung an. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Kantonsgericht, das die Beschwerde gutgeheissen und die Untersuchungshaft bis zum 1. September 2017 verlängert hat.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts gelangte A. mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft im Haftprüfungsverfahren, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, so dass die Strafbehörden das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften.

Das Bundesgericht erachtet den dringenden Tatverdacht eines eventualvorsätzlichen Tötungsdelikts als erfüllt. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in suizidaler Absicht und unter…