Art. 236 StPO
Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.
2 Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.
4 Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug, Haftentlassungsgesuch82 Zitierungen
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2Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern39 Zitierungen
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3Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer28 Zitierungen
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4Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft27 Zitierungen
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5Stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene, Beginn der vierjährigen Höchstdauer24 Zitierungen
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6Fortsetzung von Untersuchungshaft; dringender Tatverdacht einer eventualvorsätzlichen Tötung; Schuldfragen, Kausalzusammenhang23 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vorzeitiger Strafvollzug16 Zitierungen
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vorzeitiger Strafvollzug14 Zitierungen
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Strafverfahren; Urlaube im vorzeitigen Strafvollzug12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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