Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde von einem norwegischen Gericht wegen eines Rauschgiftdelikts zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und für den weiteren Strafvollzug in die Schweiz überstellt. Während des Strafvollzugsunterbruchs wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Verdacht auf ein Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG eröffnet. Der Beschwerdeführer beantragte den vorzeitigen Strafantritt, was jedoch abgelehnt wurde. Gegen diese Entscheidung legte er Beschwerde ein.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und das Obergericht des Kantons Solothurn verneinten einen Anspruch des Beschwerdeführers auf vorzeitigen Strafantritt. Das Bundesgericht hat nun über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Erwägungen

Das Bundesgericht beurteilt die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der vorzeitige Strafantritt zu Unrecht verwehrt worden sei. Er argumentiert, dass die Untersuchungshaft eine Ausnahmesituation darstelle und es deshalb unzutreffend sei, dass der vorzeitige Strafantritt im Vorverfahren nur in Betracht komme, wenn der Beschuldigte nicht mehr für das Verfahren benötigt werde.

Das Bundesgericht führt aus, dass der vorzeitige Strafantritt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug darstellt. Es soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund wie namentlich Kollusionsgefahr gegeben sein.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Kollusionsgefahr im…