Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen [X.] wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, sexueller Nötigung, Körperverletzung und Tätlichkeiten. Am 23. August 2012 verurteilte das Bezirksgericht Zürich [X.] zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren. [X.] befindet sich seit dem 8. Juni 2010 in Haft und ersuchte am 30. August 2012 um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts. Das Obergericht des Kantons Zürich bewilligte den vorzeitigen Strafantritt, woraufhin die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Es führte aus, dass für den vorzeitigen Strafvollzug grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend ist, wobei Vollzugserleichterungen nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks und der Kollusionsgefahr beschränkt werden können. Im vorliegenden Fall sei die Strafuntersuchung abgeschlossen und die wesentlichen Beweise erhoben, sodass an die Annahme von Kollusionsgefahr…