Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob der vorzeitige Massnahmenvollzug bei der Berechnung der vierjährigen Höchstdauer der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen ist.
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen
- Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte A. unter anderem wegen verschiedener Delikte und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB an.
- Die Staatsanwaltschaft hatte A. bereits am 29. Oktober 2014 den vorzeitigen Massnahmenvollzug bewilligt.
- A. ersuchte am 23. September 2019 um Entlassung aus dem Massnahmenvollzug, was vom Vollzugs- und Bewährungsdienst abgelehnt wurde.
- Gegen den ablehnenden Entscheid erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Kantonsgericht Luzern gutgeheissen und die Entlassung angeordnet hatte.
- Daraufhin erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht erwog Folgendes
Der Wortlaut von Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB, wonach "der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug höchstens vier Jahre" beträgt, lässt darauf schliessen, dass jeder Freiheitsentzug, der mit der Massnahme verbunden ist, bei der Berechnung der Höchstdauer zu berücksichtigen ist. Da eine Person im vorzeitigen Massnahmenvollzug dem Regime des Massnahmenvollzugs untersteht, ist der damit verbundene Freiheitsentzug als Teil des Massnahmenvollzugs anzusehen.
Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass der…