Erwägungen

Gemäß den Anklagen vom 29. September 2016 werden A. und B. beschuldigt, gemeinsam mehrere qualifizierte Raubüberfälle begangen zu haben. A. befindet sich seit dem 25. Juli 2015 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, B. war ab 25. Juli 2015 in Untersuchungshaft und befindet sich seit dem 18. April 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Die Beschuldigten sind seit mehr als 15 Jahren unverheiratete Lebenspartner.

A. und B. stellten Gesuche beim Kriminalgericht, um sich in der strafprozessualen Haft sehen und besuchen zu dürfen. Das Kriminalgericht und das Luzerner Kantonsgericht wiesen die Gesuche ab. Daraufhin gelangten die beiden Beschuldigten mit einer gemeinsamen Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut. Es stellt fest, dass auch strafprozessual Inhaftierte grundsätzlich ein Recht auf angemessenen regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie haben, wozu auch unverheiratete Lebenspartner gehören. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr.

Die kantonalen Behörden haben den Beschuldigten ein angemessenes Besuchsrecht zu gewährleisten, indem sie die Besuche durch Gefangenentransport und…