Art. 220 StPO
Begriffe
1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
2 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sicherheitshaft in nachträglichen richterlichen Massnahmeverfahren16 Zitierungen
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2Keine periodische automatische Haftprüfung im vorzeitigen Strafvollzug10 Zitierungen
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3Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern9 Zitierungen
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4Vorzeitiger Strafantritt während eines hängigen Rechtsstreits über eine Haftverlängerung9 Zitierungen
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5Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer8 Zitierungen
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6Haft wegen einfacher Wiederholungsgefahr; Vortatenerfordernis4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug und Anordnung von Sicherheitshaft12 Zitierungen
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Nachverfahren; Sicherheitshaft11 Zitierungen
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Verlängerung der Sicherheitshaft11 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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