Art. 220 StPO

Begriffe

1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
2 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sicherheitshaft in nachträglichen richterlichen Massnahmeverfahren
    · 18.04.2013 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Keine periodische automatische Haftprüfung im vorzeitigen Strafvollzug
    · 14.03.2013 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern
    · 18.04.2017 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vorzeitiger Strafantritt während eines hängigen Rechtsstreits über eine Haftverlängerung
    · 24.06.2011 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer
    · 25.02.2016 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Haft wegen einfacher Wiederholungsgefahr; Vortatenerfordernis
    · 19.11.2024 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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