Erwägungen

X. befand sich am 3. April 2012 in Untersuchungshaft unter dem Verdacht des gewerbsmäßigen Betrugs, hilfsweise des gewerbsmäßigen betrügerischen Computermissbrauchs. Am 13. November 2012 gestattete die Staatsanwaltschaft X., ihre Strafe gemäß Art. 236 Abs. 1 StPO vorzeitig zu verbüßen. Am 11. Januar 2013 beantragte X. ihre sofortige Freilassung, was vom Zwangsmassnahmengericht und der Strafkammer des Kantonsgerichts abgelehnt wurde.

X. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte vorrangig ihre sofortige Freilassung und hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Es kam zum Schluss, dass die Untersuchungshaft von X. am 13. November 2012 endete, als sie ihre Strafe vorzeitig anzutreten begann. Daher konnte sie keinen Anspruch auf eine regelmäßige Überprüfung ihrer Haft mehr geltend machen, da sie mit der Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug auf bestimmte Rechte verzichtet hatte.

X. behält jedoch die Möglichkeit, jederzeit ihre Freilassung zu…