Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat eine Strafuntersuchung gegen [X.] wegen des Verdachts verschiedener Delikte gegen Leib und Leben zum Nachteil seiner früheren Lebenspartnerin abgeschlossen. [X.] befindet sich seit dem 16. Februar 2010 in strafprozessualer Haft. Am 10. August 2011 wurde Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt gegen ihn erhoben.

Mit Verfügung vom 19. August 2011 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Fortdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft (vorläufig bis zum 3. Februar 2012). Am 23. Januar 2012 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Strafgerichtspräsidentin die Fortdauer der Sicherheitshaft (vorläufig bis zum 27. April 2012). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde auf den 23. bis 30. April 2012 terminiert.

Eine vom Angeklagten gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 23. Januar 2012 des Zwangsmassnahmengerichtes gerichtete Beschwerde wies die Appellationsgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Februar 2012 ab.

Gegen den Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin gelangte [X.] mit Beschwerde vom 29. März 2012 an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Strafgerichtspräsidentin befugt war, beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft zu stellen. Dies ergebe sich aus der Systematik und den unterschiedlichen Funktionen der Strafjustizbehörden. Nach Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen…