Art. 388 StPO
Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide
1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
- a. die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
- b. die Haft anordnen;
- c. eine amtliche Verteidigung bestellen.
2 Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:
- a. offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
- b. Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
- c. querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht23 Zitierungen
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2Telefonische Mitteilung des Haftentscheids an die Staatsanwaltschaft, wenn keine Untersuchungshaft angeordnet wird; Art. 222, 225 Abs. 1 und Art. 226 Abs. 2 und 5 StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV; Art. 5 EMRK18 Zitierungen
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3Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft gegen eine (umgehend vollzogene) Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts14 Zitierungen
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4Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts14 Zitierungen
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5Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts, aufschiebende Wirkung11 Zitierungen
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6Haft nach Erlass des Berufungsurteils2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung13 Zitierungen
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Siegelung, vorsorgliche Massnahme8 Zitierungen
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6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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