Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen X. wegen des Verdachts auf Drogenhandel. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht ordnete zunächst Untersuchungshaft an, hob diese jedoch später wieder auf. Gegen diese Entscheidung erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um die Freilassung von X. zu verhindern. Das Kantonsgericht wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nur dann wirksam ausgeübt werden kann, wenn der Beschuldigte zumindest zu Beginn des Beschwerdeverfahrens noch in Haft ist und die Beschwerdeinstanz in die Lage versetzt wird, über dessen Freilassung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Dazu ist es erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids einreicht und die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen beantragt. Das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft beinhaltet, dass…