Art. 387 StPO
Aufschiebende Wirkung
Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht11 Zitierungen
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2Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts8 Zitierungen
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3Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft gegen eine (umgehend vollzogene) Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts7 Zitierungen
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4Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts, aufschiebende Wirkung6 Zitierungen
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5Vorladung des Beschuldigten im Ausland3 Zitierungen
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6Einschränkung der Gerichtsberichterstattung über eine öffentliche strafrechtliche Hauptverhandlung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Haft6 Zitierungen
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5 Zitierungen23.08.2017 · 5 Zitierungen
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4 Zitierungen29.08.2017 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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