Art. 387 StPO

Aufschiebende Wirkung

Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht
    · 04.01.2012 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts
    · 12.07.2011 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft gegen eine (umgehend vollzogene) Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts
    · 22.10.2013 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts, aufschiebende Wirkung
    · 31.08.2011 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Vorladung des Beschuldigten im Ausland
    · 27.03.2014 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Einschränkung der Gerichtsberichterstattung über eine öffentliche strafrechtliche Hauptverhandlung
    · 06.11.2015 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.