Erwägungen
Das Bundesgericht wurde mit zwei Beschwerden gegen einen Entscheid des Zürcher Kantonsgerichts befasst, das teilweise Beschwerden zweier Gerichtsreporter gegen eine Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Uster gutgeheissen hatte. Letzterer hatte den Journalisten untersagt, bestimmte Informationen über den Angeklagten im Rahmen eines Strafverfahrens wegen rassischer Diskriminierung zu veröffentlichen. Der Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden: - Am 16. Dezember 2013 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Anklage gegen C. wegen rassischer Diskriminierung, da er angeblich bestimmte Nachrichten auf der Online-Kommunikationsplattform "Twitter" veröffentlicht hatte. - Am 16. Mai 2014 ordnete der Einzelrichter an, dass die Gerichtsreporter die Anonymität des Angeklagten wahren müssen, und untersagte ihnen bei Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken, dessen Namen, Bild, Alter, Wohnort, Arbeitgeber und die Adresse seines Internetblogs zu veröffentlichen. - Die Gerichtsreporter A. und B. erhoben Beschwerde gegen diese Verfügung. - Am 31. März 2015 hiess das Kantonsgericht die Beschwerden teilweise gut, indem es das Veröffentlichungsverbot für den Namen und das Alter des Angeklagten aufhob, aber das Verbot, sein Bild, seinen Wohnort, seinen Arbeitgeber und die Adresse seines Internetblogs zu veröffentlichen, aufrechterhielt. - A. und B. erhoben daraufhin Strafbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerden gut. Es kam zum Schluss, dass die Verfügung des Einzelrichters einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 16 und 17 der Bundesverfassung sowie Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Medienfreiheit darstellte. Diese…