Art. 69 StPO
Grundsätze
1 Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich.
2 Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.
3 Nicht öffentlich sind:
- a. das Vorverfahren; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit;
- b. das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts;
- c. das Verfahren der Beschwerdeinstanz und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, des Berufungsgerichts;
- d. das Strafbefehlsverfahren.
4 Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich, für Personen unter 16 Jahren jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausschluss der Medien von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung62 Zitierungen
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2Einschränkung der Gerichtsberichterstattung über eine öffentliche strafrechtliche Hauptverhandlung15 Zitierungen
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3Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende12 Zitierungen
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4Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Akteneinsichtnahme25 Zitierungen
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Sexuelle Nötigung; Strafzumessung; Öffentlichkeit der Verhandlung; Beweiswürdigung, Grundsatz der Unschuldsvermutung11 Zitierungen
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9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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