Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X. im Jahr 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, sexueller Belästigung und Pornographie zu einer Freiheitsstrafe und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. In den Folgejahren wurde die Massnahme jeweils um drei Jahre verlängert, zuletzt am 25. Juni 2014. Gegen diesen Entscheid erhob X. Beschwerde, die das Bundesgericht am 3. September 2015 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte.
Das Obergericht wies daraufhin den Antrag von X. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und bestätigte am 22. Dezember 2016 die Verlängerung der Massnahme. Dagegen erhob X. erneut Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte öffentlich sind. Zwar sieht Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO vor, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht öffentlich ist, sofern es schriftlich durchgeführt wird.
Ordnet das Gericht jedoch gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren an, so ist diese nach den Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO öffentlich durchzuführen. Dies ergibt sich…