Art. 390 StPO
Schriftliches Verfahren
1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
2 Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
3 Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
4 Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5 Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide28 Zitierungen
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2Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entschädigung und Genugtuung nach Verfahrenseinstellung32 Zitierungen
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19 Zitierungen15.01.2019 · 19 Zitierungen
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15 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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