Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.A.] erstattete am 21. August 2015 Strafanzeige gegen seinen Schwiegervater [A.A.] und zwei weitere Personen wegen des Verdachts auf sexuelle Übergriffe gegen seine vier Töchter. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung, nahm [A.A.] vorübergehend in Untersuchungshaft und ordnete Ersatzmassnahmen an. Am 10. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen [A.A.] und die beiden Mitbeschuldigten ein.

Mit Verfügung vom 29. November 2018 sprach die Staatsanwaltschaft [A.A.] eine Entschädigung von insgesamt Fr. 21'260.-- zu. Dagegen erhob [A.A.] Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 22. August 2019 hob die Anklagekammer die Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft auf und sprach [A.A.] eine Entschädigung von Fr. 5'760.-- für wirtschaftliche Einbussen und eine Genugtuung von Fr. 22'000.-- zu.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Anklagekammer. Es hält fest, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung die in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätze beachtet und das ihr zustehende Ermessen nicht…