Erwägungen

Am 27. Dezember 2018 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, dass ein Strafverfahren gegen [X.] wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung nicht an die Hand genommen werde. Der Beschwerdeführer [A.] erhob daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde am 8. Februar 2019 ab.

[A.] führt nun Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, um zu prüfen, ob [X.] oder andere Rechtssubjekte sich der Nötigung oder anderer Offizialdelikte schuldig gemacht haben. Zudem soll die Wahrung seiner zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gewährleistet werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Nichtanhandnahmeverfügung als rechtmässig. Die Staatsanwaltschaft durfte das Verfahren gegen [X.] einstellen, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorlagen. Die Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Vermieterschaft stellten lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers dar, die keine Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigten.

Hinsichtlich der…