Sachverhalt

Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und die Journalistin [A.] beantragten beim Kantonsgericht von Graubünden die Zustellung von zwei Urteilen in anonymisierter Form, die in Zusammenhang mit einem Unfall auf der Skeletonbahn "Cresta Run" vom 25. Januar 2008 ergangen waren. Der Präsident des Kantonsgerichts von Graubünden wies dieses Gesuch ab, da die Urteile noch nicht rechtskräftig seien. Die Beschwerdeführerinnen führten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden, die Einsicht in nicht rechtskräftige Urteile zu verweigern, mit Art. 30 Abs. 3 BV vereinbar ist. Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, dass die Justizöffentlichkeit und die Kontrollfunktion der Medien es erfordern, dass auch nicht rechtskräftige Urteile zugänglich gemacht werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben und zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.

Das Bundesgericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die geltend gemachten Vorbringen. Es stellte fest, dass die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden, die Einsicht in nicht rechtskräftige Urteile zu verweigern, nicht mit Art. 30 Abs. 3 BV vereinbar ist. Die Justizöffentlichkeit und die Kontrollfunktion der Medien erfordern es, dass auch nicht rechtskräftige Urteile zugänglich gemacht werden.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Kenntnisnahme von Urteilen nicht von einem besonderen schutzwürdigen Informationsinteresse abhängt, sondern dass…