Erwägungen
In einem Strafverfahren gegen [A.A.] , einen der Söhne von Bundesrat [A.] , beantragte der Beschuldigte beim Bezirksgericht Hinwil, die Öffentlichkeit und die Gerichtsberichterstatter von der Hauptverhandlung auszuschliessen. Das Bezirksgericht schloss zwar die Öffentlichkeit aus, gestattete aber den akkreditierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt zur Verhandlung und ordnete an, ihnen werde die Anklageschrift zu Beginn der Verhandlung ausgehändigt.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde ab. Daraufhin führte der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Grundsatz der Justizöffentlichkeit von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung sei. Ein Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatter von der Verhandlung stelle einen Eingriff in die Medienfreiheit dar.
Zwar geniesse der Beschuldigte als Privatperson Persönlichkeitsschutz. Dieser rechtfertige jedoch keinen vollständigen Ausschluss der Medien. Das öffentliche…