Art. 17 BV

Medienfreiheit

1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2 Zensur ist verboten.
3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Medienfreiheit (Art. 17 BV); Filmaufnahmen in einer Strafanstalt mit einem Insassen
    · 23.12.2010 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ausschluss der Medien von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung
    · 22.02.2017 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Medienfreiheit, Gerichtsberichterstattung über eine nicht öffentliche strafgerichtliche Hauptverhandlung
    · 14.07.2011 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Einschränkung der Gerichtsberichterstattung über eine öffentliche strafrechtliche Hauptverhandlung
    · 06.11.2015 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zugang zu Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestützt auf das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung
    · 18.05.2016 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Einsicht in archivierte Strafakten durch Drittpersonen; Informations- und Wissenschaftsfreiheit, Art. 16 und 20 BV
    · 27.06.2001 · 26 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Öffentlichkeitsprinzip, Zugang zu amtlichen Dokumenten
    · 02.12.2015 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  • Fernsehen SRF, Sendung Kassensturz vom 30. April 2019, Politiker prellen Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby
    · 28.10.2020 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  • · 23.10.2017 · 8 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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