Erwägungen

X., ein Redaktor beim Schweizer Fernsehen (SF), beantragte beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Erlaubnis, ein Fernsehinterview mit Y., einem Insassen der Strafanstalt Pöschwies, durchführen zu dürfen. Das Amt für Justizvollzug lehnte den Antrag ab. X. und das SF erhoben daraufhin Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche den Rekurs ebenfalls abwies. Gegen diese Verfügung führten X. und das SF Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, die jedoch abgewiesen wurde.

X. und das SF legten daraufhin Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Sie beantragten, die Verfügungen der Vorinstanzen aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Durchführung eines Fernsehinterviews in einer Strafanstalt grundsätzlich in den Schutzbereich der Medienfreiheit gemäß Artikel 17 der Bundesverfassung fällt. Somit ist eine Einschränkung dieses Grundrechts nur unter den Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung zulässig, d.h. sie muss durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

Die…