Erwägungen

Der Historiker und Publizist Willi Wottreng ersuchte den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Einsicht in Strafakten über Martin Schippert, genannt "Tino", der als charismatischer Gründer und Chef der Rockergruppe "Hell's Angels Switzerland" bekannt war. Der Obergerichtspräsident wies das Gesuch ab, da die Schutzfrist für die Akten noch nicht abgelaufen sei und berechtigte Interessen der Betroffenen entgegenstünden. Wottreng erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde und rügte eine Verletzung der Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Meinungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die archivierten Akten nicht als allgemein zugänglich im Sinne der Informationsfreiheit gelten können, da die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist. Auch die Wissenschaftsfreiheit vermag keinen Anspruch auf Akteneinsicht zu begründen, da das vom Beschwerdeführer verfolgte Projekt nicht zwingend auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Das Bundesgericht prüfte sodann, ob der angefochtene Entscheid des Obergerichtspräsidenten vor dem Willkürverbot standhält.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Obergerichtspräsident zu Recht den Persönlichkeitsschutz von "Tino" Martin Schippert sowie seiner Angehörigen berücksichtigt und die Akteneinsicht verweigert hat. Auch wenn "Tino" als Person der Zeitgeschichte gelten mag, besteht grundsätzlich ein Schutzbedürfnis, da die…