Sachverhalt
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdeführerin, Veranstalterin) strahlte am 30. April 2019 in der Konsumentensendung 'Kassensturz' des Fernsehens SRF einen rund 15-minütigen Beitrag mit dem Titel 'Politiker prellen Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby' aus. Anlass war die bevorstehende Beratung der Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Nationalrat.
Der Schweizerische Versicherungsverband SVV (Beschwerdegegner) erhob am 16. September 2019 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügte eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 bzw. Abs. 4 RTVG, da der Beitrag einseitig sei, falsche Informationen enthalte und unzulässig in ein Parlamentsgeschäft eingreife. Er beantragte Feststellung der Verletzung und angemessene Massnahmen gemäss Art. 89 RTVG.
Mit Entscheid vom 31. Januar 2020 hiess die UBI die Beschwerde mit 5 zu 4 Stimmen gut. Sie erachtete das Sachgerechtigkeitsgebot als verletzt, weil einzelne Aspekte nicht faktengetreu bzw. differenziert dargestellt und die Gegenmeinung nicht fair präsentiert worden seien; die Meinungsbildung des Publikums sei dadurch erheblich beeinträchtigt worden. Die UBI rügte insbesondere: (1) die Anmoderation stelle die geltende Rechtslage unzutreffend dar, da einseitige Vertragsänderungen bereits zulässig gewesen seien; (2) die Aussage, Art. 35 E-VVG enthalte, was die Versicherer gewollt hätten, sei irreführend, da der SVV keine solche Bestimmung vorgeschlagen habe; (3) die Redaktion habe einen Änderungsantrag von Nationalrat Merlini nicht erwähnt; (4) das Fallbeispiel zu Art. 45 E-VVG ('Fred fällt die Treppe hinunter') sei irreführend, da primär UVG/KVG betroffen seien; (5) dem SVV sei kein Äusserungsrecht eingeräumt worden.
Die SRG erhob am 8. Juni 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte Aufhebung des UBI-Entscheids sowie Feststellung, dass der Beitrag die Programmrechtsbestimmungen nicht verletzt habe. Die UBI verzichtete auf Stellungnahme; der SVV beantragte Abweisung.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist zuständig: Entscheide der UBI über den Inhalt redaktioneller Sendungen sind direkt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar (Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 99 Abs. 3 RTVG). Die SRG als Veranstalterin war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Das Gericht prüft Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG); Grundrechtsrügen unterliegen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind mangels Willkürrüge massgeblich (Art. 105 BGG).
Rechtlicher Rahmen: Die Programmfreiheit ist durch Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 BV geschützt. Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen sachgerecht wiedergeben, damit sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Sachgerechtigkeit verlangt nicht die gleichwertige Darstellung aller Standpunkte, sondern dass erkennbar ist, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist. Anwaltschaftlicher Journalismus ist zulässig, sofern die Transparenz gewahrt bleibt; er entbindet aber nicht von kritischer Distanz und fairer Darlegung von Gegenstandpunkten. Massgebend ist, ob der Beitrag insgesamt manipulativ wirkt. Die Anforderungen steigen mit der Heikelkeit des Themas und der Schwere der Vorwürfe. Nicht jede Unvollkommenheit verletzt das Gebot: Fehler in Nebenpunkten fallen in die redaktionelle Verantwortung und sind durch die Programmautonomie gedeckt.
Anmoderation und Vorwissen: Das Publikum kennt den 'anwaltschaftlichen' Stil des Kassensturz. Die Anmoderation dient dem Wecken des Interesses und kann nicht alle juristischen Ausnahmen erläutern; der Verzicht auf den Hinweis, dass einseitige Vertragsänderungen bereits nach geltendem Recht möglich waren, ist im journalistischen Spielraum. Massgeblich ist der Gesamteindruck: Die Nationalrätin Markwalder fasste im zweiten Teil die Rechtslage korrekt zusammen, was im Gesamtkontext nicht unterging. Keine Verletzung.
Rolle des SVV: Der Beitrag stellt den SVV teilweise negativ dar ('Einflüsterer', Logo 'schlucken'), doch ist die Kritik auf dessen Vernehmlassungsantwort beschränkt und für das Publikum als überspitzte Formulierung erkennbar. Die Vernehmlassungsantwort lehnte tatsächlich ein Verbot einseitiger Vertragsänderungen ab und schlug Bedingungsänderungsklauseln vor; der strittige Art. 35 E-VVG deckt sich grundsätzlich mit diesen Vorschlägen. Zwar wäre die Erwähnung anderer Vernehmlassungsteilnehmer geeignet gewesen, die Rolle des SVV zu relativieren, doch ist die Fokussierung nachvollziehbar. Eine Irreführung liegt nicht vor, auch wenn der Direktor des SVV später die Streichung befürwortete.
Änderungsantrag Merlini: Die Nichterwähnung ist nicht zu beanstanden. Der Beitrag informiert klar, dass die FDP-Fraktion die Streichung von Art. 35 E-VVG anstrebt und das Schicksal der Vorlage offen ist. Das Gebot verlangt nicht, alle mit dem Thema zusammenhängenden Aspekte zu behandeln (BGE 139 II 519 E. 4.2).
Fallbeispiel Art. 45 E-VVG: Die UBI hielt es für irreführend, weil…