Art. 89 RTVG

Allgemeines

1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
  1. a. von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen: 1. den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt, 2. sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten, 3. dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
  2. b. dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2 Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich; "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt"
    · 16.11.2013 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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