Erwägungen
In einem Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt ordnete das Bezirksgericht Zürich den Ausschluss der Öffentlichkeit an, um die Persönlichkeit des Angeklagten und des Opfers zu schützen. Der Gerichtsberichterstatter der Zeitung "Blick" wurde vom Vorsitzenden des Gerichts aufgefordert, Gewähr dafür zu bieten, dass er die Identität der Verfahrensbeteiligten nicht preisgeben werde. Da der Berichterstatter dies verweigerte, wurde er von der Hauptverhandlung ausgeschlossen.
Der Berichterstatter erhob Rekurs gegen den Ausschluss, der vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Daraufhin führte er Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Ausschluss des Berichterstatters auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht beruhte und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Angeklagten und des Opfers gerechtfertigt war.
Das Gericht stellte fest, dass die Medienfreiheit nach Art. 17 BV und Art. 10 EMRK zwar grundsätzlich einen Zugang der Medien zu Gerichtsverhandlungen umfasst. Dieser Zugang kann jedoch eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hatten der Angeklagte und…