Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksstrafgericht Sense am 18. März 2008 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Förderung der Prostitution sowie mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Der Strafappellationshof des Kantons Freiburg bestätigte das Urteil am 17. September 2009. Gegen dieses Urteil führte [X.] Beschwerde in Strafsachen, die das Bundesgericht am 13. Dezember 2010 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte.
Im Rückweisungsverfahren beantragte [X.] die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung. Der Strafappellationshof des Kantons Freiburg entschied jedoch, die Öffentlichkeit vom Verfahren auszuschliessen, ohne eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Gründe dafür zu begründen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen eine Ausnahme darstellt und nur zulässig ist, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Das Gericht muss eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Opfers, des Beschuldigten sowie des Publikums und der Presse vornehmen und den Ausschluss der Öffentlichkeit…