Erwägungen

Im Jahr 2007 erregte ein Entführungs- und Tötungsdelikt grosse Medienaufmerksamkeit. Anfang 2019 führten einzelne Presseberichte sowie die Aussagen angeblicher Zeugen, wonach neben dem verstorbenen Täter weitere Personen an der Tat beteiligt gewesen sein sollen, erneut zu Schlagzeilen. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie ein dort tätiger Redaktor ersuchten daraufhin beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob die medial aufgebrachten Zeugenaussagen seinerzeit abgeklärt worden waren.

Das Untersuchungsamt wies das Gesuch ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen ebenfalls abwies. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragten die Beschwerdeführer, ihnen Einsicht in die gesamten Akten des Strafverfahrens zu gewähren.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens bilden. Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist die Einsichtnahme nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres aus ihrer Kontrollfunktion als…