Erwägungen
Am 14. Juli 2011 wurde der mazedonische Staatsangehörige X. von der Polizei kontrolliert, da der Verdacht auf Drogenkonsum bestand. X. wurde daraufhin festgenommen und am 16. Juli 2011 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vorgeführt. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft die Anordnung von Untersuchungshaft für X. für die Dauer von drei Monaten.
Am 18. Juli 2011 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft ab und ordnete die sofortige Freilassung von X. an. Die Staatsanwaltschaft, die an der Verhandlung nicht teilgenommen hatte, erfuhr erst um 14:21 Uhr vom Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und legte daraufhin am 19. Juli 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich berechtigt ist, einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts bei der Beschwerdeinstanz anzufechten. Um die Freilassung des Beschuldigten bis zur Entscheidung der Beschwerdeinstanz zu verhindern, muss die Staatsanwaltschaft jedoch unmittelbar nach Kenntnisnahme des Haftentlassungsentscheids ihre Beschwerde ankündigen und diese anschließend innerhalb von drei Stunden schriftlich einreichen.
Das Vorgehen der kantonalen Behörden entsprach diesen Vorgaben nicht. Das Zwangsmassnahmengericht…