Erwägungen
Am 22. April 2013 verurteilte das Strafgericht des Saanebezirks den Beschuldigten X. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und ordnete zu dessen Sicherung eine dreimonatige Sicherheitshaft an. X. erhob Berufung gegen das Urteil.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 ordnete die Präsidentin des Strafappellationshofs des Kantons Freiburg die Entlassung von X. aus der Sicherheitshaft am gleichen Tag an. Sie verpflichtete ihn, sich einmal wöchentlich bei der Polizeistelle seines Wohnsitzes zu melden.
Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde in Strafsachen gegen diese Verfügung mit dem Antrag, die Freilassung von X. aufzuheben und Sicherheitshaft anzuordnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Es führte aus, dass die Staatsanwaltschaft zwar grundsätzlich befugt ist, einen für sie ungünstigen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haftsachen bei der Beschwerdeinstanz anzufechten. Dieses Beschwerderecht muss die Staatsanwaltschaft auch wirksam wahrnehmen können.
Im vorliegenden Fall ging es jedoch um eine Beschwerde in Strafsachen gegen eine Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts. Anders als bei der Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts oder des erstinstanzlichen Strafrichters, kann mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in der Regel nicht verhindert werden, dass die Haftentlassung sofort vollzogen wird.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Rechtsprechung zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nach der Strafprozessordnung auf das Verfahren der…