Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde 2009 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung für schuldunfähig erklärt und zu einer stationären psychiatrischen Massnahme verurteilt. Diese Massnahme wurde 2012 um weitere fünf Jahre verlängert. 2017 wurde [A.] bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen. Nach mehreren negativen Vorfällen und einer Verschlechterung seines psychischen Zustands ordnete das Zwangsmassnahmengericht 2021 Sicherheitshaft an, um eine Rückversetzung in den Massnahmenvollzug vorzubereiten. Das Strafgericht Basel-Stadt verfügte 2022 die Rückversetzung [A.] s in den stationären Massnahmenvollzug für die Dauer von drei Jahren. [A.] erhob Beschwerde gegen diesen Rückversetzungsbeschluss. Während des Beschwerdeverfahrens stellte der mit dem Nachverfahren betraute Instruktionsrichter fest, dass die zuletzt bis zum 21. April 2022 verlängerte Sicherheitshaft danach nicht mehr verlängert wurde und [A.] sich seither rechtswidrig in Haft befinde. Der Präsident des Appellationsgerichts trat jedoch auf den Antrag des Instruktionsrichters auf Anordnung neuer Sicherheitshaft nicht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Ablauf der bestehenden Massnahme und bis zur Rechtskraft eines neuen Massnahmeurteils im Nachverfahren ein Freiheitsentzug nur auf Basis von strafprozessualer Sicherheitshaft zulässig ist. Die Bestimmungen zu Sicherheitshaft in Art. 364a und 364b StPO gehen dabei der allgemeinen…