Art. 364b StPO
Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens
1 Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364a Abs. 1 festnehmen lassen.
2 Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226.
3 Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227.
4 Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230–233 sinngemäss.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen5 Zitierungen
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2Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid; anwendbare Verfahrensregeln1 Zitierungen
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3Ernsthafte Erwartung der Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Sanktion als Voraussetzung für Sicherheitshaft im Nachverfahren0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Anordnung Sicherheitshaft21 Zitierungen
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Haft16 Zitierungen
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Haftentlassungsgesuch im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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