Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 21. Februar 2015 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Die Höchstdauer dieser stationären Massnahme wurde am 20. Januar 2020 erreicht. Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 verlängerte das Strafgericht die stationäre psychiatrische Behandlung um ein Jahr. Gegen diesen Beschluss erhob der Straf- und Massnahmenvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte die Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre.

Am 8. Januar 2021 beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug, [A.] sei ab dem 20. Januar 2021 bis zum Beschwerdeentscheid in Sicherheitshaft zu versetzen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wurde über [A.] bis zum rechtskräftigen Entscheid im Beschwerdeverfahren Sicherheitshaft angeordnet.

[A.] führte Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, die Verfügung des Appellationsgerichts vom 25. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen gerichtlichen Verfahren. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft zu Recht angeordnet hatte, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die stationäre Massnahme verlängert werde.

Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, die Vorinstanz habe den allgemeinen Haftgrund der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Fortführung der Massnahme nicht geprüft. Es hielt fest, dass die Vorinstanz sich sinngemäss zu diesem Punkt geäussert habe und dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, den angefochtenen Entscheid sachgerecht…