Art. 364a StPO
Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts
1 Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass:
- a. gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und b. die Person: 1. sich deren Vollzug entzieht, oder 2. erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222–228.
3 Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen5 Zitierungen
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2Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid; anwendbare Verfahrensregeln1 Zitierungen
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3Ernsthafte Erwartung der Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Sanktion als Voraussetzung für Sicherheitshaft im Nachverfahren0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Haft17 Zitierungen
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Haftentlassungsgesuch im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren7 Zitierungen
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Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 7. April 20223 ZitierungenHB.2022.4· 02.02.2022 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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