Art. 364a StPO

Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts

1 Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass:
  1. a. gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und b. die Person: 1. sich deren Vollzug entzieht, oder 2. erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222–228.
3 Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen
    · 20.11.2023 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid; anwendbare Verfahrensregeln
    · 28.05.2025 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ernsthafte Erwartung der Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Sanktion als Voraussetzung für Sicherheitshaft im Nachverfahren
    · 09.02.2026 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Haft
    · 04.08.2022 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  • Haftentlassungsgesuch im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren
    · 29.08.2023 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  • Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 7. April 2022
    HB.2022.4
    · 02.02.2022 · 3 Zitierungen

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