Erwägungen
[A.] wurde am 25. September 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen auf Bewährung verurteilt, unter Vorbehalt einer Bewährungsfrist von 4 Jahren und der Auflage, eine Therapie zu absolvieren. Nachdem [A.] diese Bedingungen nicht eingehalten hatte, wurde der Strafvollzug am 14. Oktober 2021 widerrufen.
Auf Antrag des Strafvollzugs- und Bewährungsdienstes beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht des Kantons Luzern, gegenüber [A.] eine nachträgliche Massnahme gemäß Art. 59 StGB anzuordnen sowie seine Sicherheitshaft. Das Gericht gab diesen Anträgen am 29. August 2023 statt.
A.s Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft wurde vom Kantonsgericht des Kantons Luzern am 28. September 2023 abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherheitshaft während des anschließenden selbstständigen Massnahmeverfahrens, nämlich dass ernsthaft zu befürchten ist, der Täter werde Straftaten begehen, die zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme führen, im vorliegenden Fall nicht erfüllt war.
Die von der Behörde vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel betreffen lediglich die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßnahme, nicht aber die Straftat selbst oder die Schuld des Betroffenen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte reichen solche neuen Elemente jedoch nicht aus, um zu Lasten des Verurteilten auf ein rechtskräftiges Urteil zurückzukommen.
Außerdem hätte…