Sachverhalt

Das Strafgericht Basel-Stadt verlängerte mit Urteil vom 26. November 2024 eine am 18. Dezember 2017 angeordnete und erstmals am 13. Dezember 2022 verlängerte stationäre therapeutische Massnahme gegen A. um 18 Monate. Gleichzeitig ordnete es mit separatem Beschluss bis zum 16. März 2025 Sicherheitshaft an. Gegen die erstinstanzliche Massnahmenverlängerung erhob A. Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Art. 365 Abs. 3 StPO).

Am 14. März 2025 gab der Präsident des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz den Parteien Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Verlängerung der Sicherheitshaft zu äussern, und verlängerte diese provisorisch «bis zum Entscheid (in Woche 13)». Das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt reichte am 17. März 2025 Stellungnahmen und «relevante Vollzugsakten» ein. A. wurde am 21. März 2025 angehört. Am 24. März 2025 verlängerte der Präsident des Appellationsgerichts die Sicherheitshaft «bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des Berufungsurteils» und stellte die Stellungnahmen den Parteien zu.

A. erhob am 28. Mai 2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte:

  • umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen;
  • Feststellung der illegalen Inhaftierung seit dem 16. März 2025;
  • Zuerkennung einer Genugtuung von Fr. 200.- pro Hafttag zuzüglich 5 % Zins;
  • Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz;
  • eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Begründung und Entscheidung.

Das Appellationsgericht und das Amt für Justizvollzug verzichteten auf Vernehmlassung. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies sie im Übrigen ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere ob die Verlängerung der Sicherheitshaft zwingend eines formellen Verlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft oder Vollzugsbehörde bedurft hätte und ob die Sicherheitshaft zu befristen gewesen wäre.

Zur Frage des formellen Verlängerungsantrags: Das Bundesgericht stellte klar, dass für Haftverlängerungen im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens (hier: Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme) unterschiedliche Verfahrensregeln gelten, je nachdem, ob das Hauptverfahren beim erstinstanzlichen Gericht oder beim Berufungsgericht hängig ist. Für das erstinstanzliche Gericht verweist Art. 364b Abs. 3 StPO auf Art. 227 StPO, während für das Berufungsgericht Art. 364b Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 231 ff. StPO anwendbar ist. Das Berufungsgericht ist gemäss Art. 388 Abs. 1 lit. b StPO von Amtes wegen befugt, über die Verlängerung einer bestehenden Sicherheitshaft zu entscheiden, ohne dass es eines formellen Verlängerungsantrags bedarf. Diese Kompetenz ergibt sich aus der systematischen Auslegung der genannten Bestimmungen und der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 139 IV 94 E. 2.3.2; Urteil 1B_488/2017). Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ein formeller Antrag erforderlich sei, wurde daher verworfen.

Zur Frage der Befristung der Sicherheitshaft: Der Beschwerdeführer machte geltend, die Sicherheitshaft hätte gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO befristet werden müssen. Das Bundesgericht lehnte dies ab und verwies darauf, dass Art. 364b Abs. 4 StPO keinen Verweis auf Art. 227 Abs. 7 StPO enthält. Zudem sei die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 231 f. StPO anwendbar, wonach das Berufungsgericht die Sicherheitshaft nicht periodisch befristen muss, sondern bis zum Berufungsurteil anordnen kann. Die konventions- und verfassungsrechtlichen Garantien (Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 31 Abs. 3 und 4 BV) würden durch die Möglichkeit…